In alten Dokumenten, Testamenten, Verträgen finden sich viele Begriffe, Währungen, Maße und Gewichte die so nicht mehr verwendet werden. Im Folgenden sind diese thematisch geordnet und natürlich auch über die Suchfunktion der Webseite leicht zu finden.
Bauerschaft, Bauer und Höfe
Bauer und Bauerschaft
Ein Bauer ist jemand der Grund und Boden bewirtschaftet, um landwirtschaftliche Produkte herzustellen. Die Bauerschaft (Bauernstand) besteht aus Eigentümern oder Pächtern die selbständig einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Historisch wurde zwischen Eigentumsverhältnissen und Größen von Bauernhöfen unterschieden. Die verschiedenen Klassen spiegeln dabei nicht unbedingt die wirtschaftliche Situation des Hofes wider.
Vollerben
Diese Höfe gehörten der ältesten Besiedlungsschicht an und waren in der Regel schon im 12 Jahrhundert und früher entstanden. Zum persönlichen Besitz eines Bauern gehörte die Hofstelle, das Ackerland und die Wiesen zur Heunutzung. Nicht kultivierte Flächen wie Weiden, Moor, Heide und Wald (Gemeine Mark) waren gemeinschaftlicher Besitz, da ein Parzellieren meist schwierig oder unrentabel war. Die Gemeine Mark durfte demnach von allen Bauern der Bauernschaft genutzt werden, wobei die Nutzungsrechte klar definiert waren. Die Vollerben besaßen eine volle Gerechtigkeit zur Nutzung der Mark.
Colon
Colon war ursprünglich der Besitzer eines Vollerbenhofes. Ab ca. dem 18. Jahrhundert nannte sich jeder Besitzer eines Hofes Colon.
Halberben
Ein Halberbe entstand durch die Teilung eines Vollerben. Es entstanden mit der Zeit Halberben, Viertelerben usw.. Deren Nutzungsrecht war dementsprechend geringer. Gleichzeitig zahlten die Halberben natürlich auch nur die Hälfte der bei den Beerbten veranschlagten Steuern und Abgaben.
Kötter
Ein Kötter pachtete von einem Hof ein Haus mit Land, um es selbst zu bewirtschaften. Er hatte keine Verpflichtungen gegenüber einem Hof. Kötter besaßen nur geringe Rechte an der Mark. Es wurde regional nach Marktkötter und Erbkötter (Pferdekötter) unterschieden. Die Erbkötter wurden im Gegensatz zu den Markköttern wohl auch deswegen Pferdekötter genannt, weil nur sie sich Pferde als Zugtiere leisten konnten. Besteuert wurden die Erbkötter ungefähr wie ein Halberbe und Markkötter zahlten noch etwa 19% des Steueranteils eines Vollerben.
Brinksitzer
Der Hofraum der Brinksitzer befand sich meist nicht mehr im Dorf selbst, sondern auf dem Brink außerhalb eines Dorfes und bestand aus Acker und Weideflächen, die ihnen von den alten Vollerben überlassen oder verkauft worden waren. Zugtiere wie Pferde oder Ochsen besaßen die Brinksitzer nicht, auch ihre Anbauflächen waren meist so klein, dass sie neben der Landwirtschaft oft noch ein Gewerbe betrieben das sich oft im Namen widerspiegelte (Schomaker, Rademacher, Schnieder, …). Ein Brinksitzer wurde wie Kötter ohne Pferd besteuert und hatten keine Nutzungsrechte an der Mark.
Heuerleute
Kinder, die keine Möglichkeit hatten einen eigenen Hof zu bewirtschaften pachteten von einem Bauern etwas Land und durften auf dem Hof auch wohnen (in Scheunen, leer stehenden Häusern). Auch ein Stall für ein paar Tiere wurde zur Verfügung gestellt. Ein mündlicher oder schriftlicher Vertrag regelte die Pacht (Heuer) in Form von Arbeitsleistung und Bargeld. Wohnten Heuerleute in alten, leer stehenden Backhäusern wurden sie auch als Backhäusler oder wenn sie in leer stehenden Altenteilen wohnten als Leibzüchter bezeichnet. Auch bauten viele Bauern einfache Häuser extra für ihre Heuerleute. Als im 19.Jh. die Marken unter den Bauern aufgeteilt wurden und im Rahmen der Bauernbefreiung Lehen in freies Eigentum, gegen Abfindung, umgewandelt wurde war der Niedergang des Heuerlingswesens gekommen. Viele Heuerleute sind deshalb nach Amerika oder Holland ausgewandert oder sie zogen in Städte, um dort als Fabrikarbeiter zu arbeiten.
Neubauer
Der Neubauer (Brinklegger) Bauer, der eine eigene kleine Hofstelle aufgebaut hat. Er ist frei, also weder von einem Hof noch Lehnsherrn abhängig, hat dadurch auch keinerlei Schutz in Notfällen.
Nachbar
Die in der dörflichen Gemeinde vollberechtigten Bauern werden auch als Nachbarn bezeichnet.
Mark
Die Feldmark (Mark) ist die Fläche aller zu einer Gemarkung (also einer Gemeinde oder einem Landgut) gehörenden unbebauten Grundstücke (Ackerland, Wiesen, Weiden, Waldungen usw.). Der Name leitet sich daraus ab, dass die Grenzen der Gemarkung zur Nachbargemeinde, die im dörflichen Wirtschaftsraum natürlicherweise im freien Feld liegen, mit so genannten Markzeichen (Hecke, Bäumen, Erdhügeln, Gräben, Steinen, …) gekennzeichnet waren. Der Name Feldmark hat sich daher auch in heute bebauten Gebieten als Bezeichnung von Randlagen erhalten, die an den Außengrenzen des aktuellen oder früheren Gemeindegebietes liegen.
Plaggen
Sind Waldhumusschichten, die mit einem Spaten von der Oberfläche abgenommen werden. Sie werden in der Mark abgetragen und als Unterschicht in den Stall transportiert. In Gesmold über die Plaggenstraße von der Wiedebrocksheide in das Dorf. Mit dem Kot der Tiere durchsetzt werden sie als Dünger auf den Acker gefahren.
Sterben und Erben
Kopfschatzregister
Ist ein Steuerregister, nach dem die Steuern auf Grund der Personenzahl auf dem Hof, die über 12 Jahre alt waren, ermittelt wurden. Diese Steuern wurden erstmals 1519 ermittelt.
Kirchspiel
Ein Kirchspiel ist ein Dorf (mit Kirche), zu dem in der Regel mit mehreren Bauerschaften gehörten. Das Kirchspiel war die unterste Ebene der landesherrlichen Verwaltung.
Anerbe
Ist einer, auf den das ungeteilte Erbe, der Hof, übergeht. Die übrigen Miterben werden abgefunden. Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines Hofes an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um eine Sondererbfolge in den Hof. Der Hof wird – getrennt vom sonstigen Vermögen, das nach allgemeinen Regeln vererbt wird – nach den besonderen Regeln auf den Anerben vererbt.
Sterbfall
ist der bewegliche Nachlas eines Leibeigenen, welches nach dem Tode dem Gutsherrn zufällt.
Auffahrt
ist eine Handlung, wenn eine fremde Person auf eine eigenbehörige Stätte kommt. Gemeint sind in der Regel die Gelder, welche dem Gutsherrn von der Person, die kommt, bezahlt werden (z.B. Einheirat einer Frau auf den Hof, hierfür verlangt der Gutsherr Geld).
Altenteil
Anteil am Besitz, den sich jemand bei Übergabe seines Besitztums (meist eines Bauernhofes) an den Nachfolger vorbehält.
Leibzucht
ist ein Altenteil, ein Haus mit üblicherweise dem sechste Teil vom Grundstück des Hofes. Starb ein Altenteiler, fiel die Hälfte an den Hof zurück. Nur die persönliche Habe durfte der Altenteiler nutzen.
Herrschaftsform, Rechte und Pflichten
Landesherrschaft
ist die mittelalterliche Form der Staatsgewalt in einem bestimmten Territorium. Sie entsteht im 12ten Jahrhundert und wird im 13. und 14. Jh. voll ausgebildet. Alle Rechte sind in einer Hand, der des Landesherrn. Das Ziel ist die Herrschaftsausübung über Raum und Fläche.
Gutsherrschaft
ist die Bezeichnung für eine Herrschaftsform, die sich seit dem Mittelalter mit der Ostkolonisation in den östlichen Gebieten des Heiligen Römischen Reichs entwickelte. Sie ging auf die Grundherrschaft zurück. Der adelige Gutsherr verfügte nicht nur über weiträumiges Grundeigentum von 100 oder mehr ha (Gutsbezirk), auf dem überwiegend Getreide angebaut und häufig auch handwerkliche Produktion mit örtlichem Monopol ausgeübt wurde (Braugerechtsame, Mühlenzwang, Ziegel- und Kalkbrennmonopole), sondern hatte auch mittels Erbuntertänigkeit sowie übertragener Straf- und Polizeigewalt (Patrimonialgerichtsbarkeit) in der Agrargesellschaft eine beherrschende Stellung als Mittler der landesherrlichen Gewalt inne. Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts erlosch diese Funktionsweise allmählich
Grundherrschaft
Grundherrschaft bezeichnet dabei die Verfügungsgewalt der Herren über die Bauern auf der Grundlage der Verfügung über das Land. Sie war vom Mittelalter bis zum Jahr 1848 und der Bauernbefreiung die vorherrschende rechtliche, wirtschaftliche und soziale Besitzstruktur des ländlichen Raums.
Hochstift
ist die Zentralverwaltung des Bistums und besteht aus dem Bischof, der Diözesankurie und dem Domkapitel.
Diozöse
Amtsbezirk eines regierenden Bischofs, in dem er die geistliche Gewalt ausübt.
Lehnswesen
Das Lehnswesen war eine im mittelalterlichen Europa herausgebildete Herrschafts- und Besitzordnung. Sie beruhte auf dem umfassenden erblichen Nutzungsrecht, das ein Lehnsherr seinen Lehnsmännern an einer ihm gehörenden Sache, dem Lehen oder Lehnsgut (z.B. Hof), überließ, sowie auf einem wechselseitigen Treuegelöbnis.
Lehnherr
Er hatte im Lehnswesen die Aufsicht über einen oder mehrere Lehnsmänner denen er als Lehen Land oder ein Amt) überlies und dafür absolute Treue, Gehorsam und Dienst (z. B. Waffendienst) bekam. Er verpflichtete zu Unterhalt und Schutz (z. B. vor Gericht oder im Angriffsfall).
Meier
Viele Hofbesitzer übergaben, freiwillig oder auch unfreiwillig, nach 800 den Hof der Kirche oder einem Edlen. Sie erwarben dadurch einen größeren Schutz durch den Grundherrn und wurden von den lästigen Kriegsdiensten befreit. Den Hof erhielten sie dann gegen gewisse jährliche Abgaben und Dienst zurück. Von den etwa 3000 Höfen des Landes gehörten um 1400 etwa die Hälfte der Höfe die Kirche, die anderen Höfe den Edlen und benachbarten Herren. Zur zeit des Bischofs Dietrich von Horne (1376-1402) mussten alle freien einen Schutzherrn haben. Die Bischöfe ließen diese Höfe durch Schulze oder Meier verwalten (Meierhöfe). Der Verwalter mehrerer Meierhöfe war der Redemeier.
Eigenbehörigkeit
ist in Norddeutschland eine Sonderform der Leibeigenschaft. Der Bauer bleibt Besitzer des Hofes, darf aber ohne Einwilligung des Grundherrn keine wesentlichen betrieblichen oder persönlichen Entscheidungen auf seinem eigenen Hof treffen. Er ist verpflichtet, den Grundherrn Abgaben (ungewissen und gewissen Gefälle) zu zahlen und bekommt dafür Schutz durch den Grundherrn (z.B. Verteidigungsfall).
Gefälle
Leistungen gegenüber dem Grundherrn
Gewisse Gefälle
sind regelmäßig wiederkehrende Abgaben wie Pacht, Hand- und Spanndienste. Der Bauer war darauf vorbereitet und konnte gegenüber den „Ungewissen Gefällen“ vorsorgen, wenn die Zahlungen oder Naturalabgaben beglichen werden mussten.
Spannleistung, Fronleistung
Je nachdem, ob sie mit Pferden oder ohne zu Fronleistungen verpflichtet waren, unterschied man Spannbauern und Handbauern.
Ablösung
ist die Aufhebung der Abgaben- und Dienstpflichten gegenüber dem Grundherrn zwischen 1800 und 1870. Die Bauern zahlten in der Regel einen einmaligen Betrag, um dann in Zukunft frei von weiteren Zahlung und Verpflichtungen gegenüber dem Grundherrn zu sein.
Ausbildung und Beruf
Präparandie
Eine Präparandenanstalt (oder Präparandenschule), teilweise auch als Präparandie bezeichnet, war vom 18. bis ins frühe 20. Jahrhundert hinein die untere Stufe der Volksschullehrerausbildung. Sie bereitete auf den Besuch der Lehrerseminare vor, daher kommt die Bezeichnung Präparand (lat. ein Vorzubereitender) für die Schüler dieser Einrichtung. Die Ausbildung begann unmittelbar nach dem Ende der Volks- beziehungsweise der Mittelschule.
Währung und Münzen
Bis ins 16. Jhdt. wurde mit Mark, Schilling (Sch.) und Pfennig (pf.) gerechnet. Mark und Schilling waren nur Recheneinheiten, geprägt wurden nur Pfennige, Halb- und Viertelpfennige.
Ab 1554 bis ins 19. Jhdt. hinein wurde im Fürstbistum Osnabrück mit Reichstalern gerechnet. Als Reichstaler (Rthlr., Rthl., rthl., Thl.) wurde eine anfänglich im 16. Jahrhundert geschaffene reale, große Münze im Werte von 24 (Reichs-)Groschen, 36 lübischen Schillingen oder 68-72 Kreuzern bezeichnet. Er wurde auch als Preußischer Taler bezeichnet. Im Niederstift Münster wurde außerdem mit Guten Groschen und Groten gerechnet.
Ab 1825 wurde im Königreich Hannover die Rechnung mit Talern (Tl.), Mariengroschen (mgr.) und Gutegroschen (ggr.) eingeführt.
1859 wurde für das Königreich Hannover der Neugroschen (ngr.) eingeführt.
1873 wurden im Deutschen Reich Mark (M) und Pfennig (Pf) eingeführt.
1923 wurde nach der Inflation mit Rentenmark (RM) und Pfennich (Pfch) gerechnet.
1948 wurde nach der Währungsreform in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) die Deutsche Mark (DM) und Pfennig (Pfg) eingeführt.
2002 wurde fast europaweit der Euro eingeführt.
| Jahr | Region | Mark | Taler | rthl. | M | Sch. | pf. | ggr. | mgr. | Groten | ngr. | Groschen | Pf | RM | Pfch | DM | Pfg | Euro | Cent |
| bis 1600 | 1 | 12 | 144 | ||||||||||||||||
| 1554-1900 | Fürstbistum Osnabrück | 1 | 21 | 252 | |||||||||||||||
| Niederstift Münster | 1 | 24 | 72 | ||||||||||||||||
| ab 1825 | Königreich Hannover | 1 | 288 | 24 | 36 | ||||||||||||||
| 1859 | Königreich Hannover | 1 | 300 | 30 | |||||||||||||||
| 1873 | Deutsches Reich | 1 | 3 | 10 | 100 | ||||||||||||||
| 1923 | Deutsches Reich | 10 | 1 | 100 | |||||||||||||||
| 1948 | BRD | 10 | 1 | 100 | |||||||||||||||
| 2002 | fast ganz Europa | 1,956 | 1 | 100 |
Maße
Flächenmaß
Die Flächenmasse im Fürstentum Osnabrück waren nicht einheitlich geregelt. Man unterschied Osnabrücker, Dammer, Ankumer, Menslager und Quakenbrücker Maß. Im Kirchspiel Neuenkirchen wurde nach Dammer Maß gemessen. Die folgenden Angaben sind nur ungefähre Angaben.
Scheffel Saat: Ackerfläche für die 1 Scheffel Saat-Körner gebraucht wird.
Quadratrute: Beruht auf dem Längenmaß der Rute und wurde in mehreren Ländern genutzt. In den deutschen Staaten schwankte die Quadratrute zwischen etwa 7,13 und 36,25 m².
Morgen: Ein Morgen (Mg) war ein bis ca. 1900 in Deutschland verwendetes Flächenmaß von etwa 2500 bis 3500 m². Ursprünglich war es jene Fläche, die mit einem einscharigen Pferde- oder Ochsenpflug an einem Vormittag pflügbar war. Oft wurde der Morgen als Rechteck mit Seiten einer geraden Anzahl lokaler Ruten festgelegt, da beim Pflügen das Wenden möglichst vermieden werden sollte. Überwiegend lag ein Morgen zwischen zwischen 120 und 160 Quadrat-Routen
Acres: Ursprünglich wurde ein Acre (ac) als eine Fläche Acker festgelegt, die ein Ochse an einem Tag pflügen konnte. Die Einheit variiert zwischen 19 und 65 Ar. Seit 1995 ist ein Acre mit 4.046,8564224 m² festgelegt.
Hektar: Das Wort Hektar (ha) ist dem Französischen entlehnt, beruht auf griechisch hekatón ‚hundert‘ und bedeutet also Hekto-Ar = 100 Ar. 1879 wurde der Hektar vom CIPM (Comité International des Poids et Mesures) in seine Empfehlungen aufgenommen. Bereits davor war das Hektar Bestandteil der Maß- und Gewichtsordnung des Norddeutschen Bundes von 1868. Am 1. Januar 1872 trat sie in ganz Deutschland in Kraft. Seit dem späten 19. Jahrhundert entsprachen im Deutschen Reich einem Hektar exakt vier Morgen, dieser wurde deswegen zur Abgrenzung von traditionellen Maßen auch Viertelhektar (vha) genannt.
| Maß | Maßzahl | seit 1995 |
| m² | 10.000 | 10.000 |
| Hektar | 1 | |
| Ar | 100 | |
| Quadratroute | ca. 200 | |
| Morgen | 4 | |
| Acre | 1,5 - 5,3 | 2,471 |
| Scheffel Saat | ca. 8,3 | |
| Malter Saat | ca. 0,7 |
Schrift
Deutsche Schrift
Die deutsche Schrift entstand aus den karolingischen Minuskeln (Schriftart, die im französischen Kloster Corbie im 8. Jahrhundert entwickelt wurde) zwischen dem 12. und 13. Jahrhundert. Sie wurde der deutschen Sprache angepasst und entwickelte sich weiter bis Anfang des 20. Jahrhunderts.
Antiqua
Antiqua bezeichnet Schriften für das lateinische Alphabet, die auf einer Schrift des italienischen Renaissance-Humanismus des 15. Jahrhunderts beruhen. Die Fraktur ist eine Schriftart aus der Gruppe der lateinischen Schriften und war von Mitte des 16. bis Anfang des 20. Jahrhunderts die meistbenutzte Druckschrift im deutschsprachigen Raum.
Fraktur
Die Fraktur ist eine Schriftart aus der Gruppe der lateinischen Schriften und war von Mitte des 16. bis Anfang des 20. Jahrhunderts die meistbenutzte Druckschrift im deutschsprachigen Raum.
Süterlin
Die Sütterlinschrift bezeichnet eine reformierte Schreibweise der deutschen Kurrent, die 1911 vom Grafiker und Pädagogen Ludwig Sütterlin im Auftrage des preußischen Kultusministeriums entwickelt wurde und sich in den 1920ern als Schulausgangsschrift durchsetzte.
Kurrent
Die deutsche Kurrentschrift ist eine zügig geschriebene Schreibschrift, eine sogenannte Laufschrift (lat.: currere = laufen). Sie wurde über 100 Jahre an Schulen gelehrt. Im 19. und frühen 20. Jahrhundert war sie die gebräuchliche Verkehrsschrift in Deutschland. Die Sütterlinschrift bezeichnet eine reformierte Schreibweise der deutschen Kurrent, die 1911 vom Grafiker und Pädagogen Ludwig Sütterlin im Auftrage des preußischen Kultusministeriums entwickelt wurde und sich in den 1920ern als Schulausgangsschrift durchsetzte.

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